Digiflux: Was Lohnunternehmer wissen müssen

Wer Pflanzenschutzmittel und Dünger verkauft, weitergibt oder ausbringt, muss dies künftig melden. Damit dies einfach möglich ist, entwickelt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Webanwendung digiFLUX. Lohnunternehmer haben verschiedene Möglichkeiten, das Online-Tool zu nutzen.

Derzeit arbeitet das Bundesamt für Landwirtschaft am Programm Digiflux. Der Verband Lohnunternehmer Schweiz ist in zwei Arbeitsgruppen involviert. Foto: Dominic Steinmann

Derzeit arbeitet das Bundesamt für Landwirtschaft am Programm Digiflux. Der Verband Lohnunternehmer Schweiz ist in zwei Arbeitsgruppen involviert. Foto: Dominic Steinmann

Autor: Johannes Hunkeler, BLW. Johannes Hunkeler arbeitet beim BLW und ist Co-Projektleiter des Projekts «digiFLUX». Der Agronom führt selbst einen Landwirtschaftsbetrieb. Im Projekt ist er vor allem für die fachliche Koordination und Kommunikation zuständig.

Für den Verkauf und die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Nährstoffen gilt künftig eine Mitteilungspflicht. Das hat das Parlament im Jahr 2021 beschlossen. Konkret heisst das: Wer mit Pflanzenschutzmitteln, Düngern und Kraftfutter handelt, muss dies melden. Bei Pflanzenschutzmitteln muss zudem jede Anwendung aufgezeichnet werden.
Betroffen sind eine ganze Reihe von Branchen und Betrieben: die Landwirtschaft, Gärtnereien, Händler, Infrastrukturbetreiber mit Grünflächen, öffentliche Verwaltungen – und nicht zuletzt auch Lohnunternehmer.
In engem Austausch mit diesen Nutzergruppen entwickelt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) derzeit die Webanwendung digiFLUX. Dies ist das kostenlose Online-Tool, um die neue Mitteilungspflicht zu erfüllen.

Schrittweise Einführung von digiFLUX

Die Mitteilungspflicht wird in mehreren Schritten eingeführt – der Handel macht den Anfang:
• ab 1. Januar 2025: Mitteilungspflicht für Verkauf und Weitergabe von Pflanzenschutzmitteln
• ab 1. Januar 2026: Mitteilungspflicht für Verkauf und Weitergabe von Mineraldünger, Hof- und Recycling-Dünger sowie Kraftfutter


Dabei steht immer das abgebende Unternehmen beziehungsweise die abgebende Person in der Pflicht. Der Handel meldet die Lieferungen an die einzelnen Abnehmer. Dazu gehören auch die Lohnunternehmer. Die Lohnunternehmer wiederum bringen diese Produkte bei ihren Kunden aus. Dies ist eine Weitergabe und muss ebenfalls gemeldet werden. Wenn Lohnunternehmen im Auftrag Dritter ein Pflanzenschutzmittel spritzen oder eine Unterfussdüngung bei der Maissaat vornehmen, gilt das als Produktweitergabe. Sie müssen deshalb das Produkt, die Menge, das Lieferdatum sowie den Abnehmer beziehungsweise die Abnehmerin auf digiFLUX erfassen. Ganz im Sinne des Once-Only-Prinzips müssen diese Informationen nicht mehr von Kundinnen und Kunden erfasst werden. Diese kontrollieren und bestätigen die Lieferung anschliessend ebenfalls auf digiFLUX.
In einem weiteren Schritt muss auch die Anwendung gemeldet werden:
• ab 1. Januar 2026: Mitteilungspflicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln


Im Namen ihrer Kundinnen und Kunden können Lohnunternehmen auf digiFLUX das Produkt, die Menge, das Datum der Anwendung, den Ort sowie das Objekt oder die Kulturfläche, auf der das Produkt ausgebracht wird, melden. Der Ort respektive die Kulturen werden georeferenziert erfasst. Optional kann auch die Anwendung von Dünger und Futtermitteln auf digiFLUX erfasst werden. Dazu besteht aber keine Pflicht.

Entwicklung Hand in Hand mit den Nutzenden

Die Nutzung von digiFLUX soll einfach und intuitiv sein. Deshalb entwickelt das BLW die Webanwendung im ständigen Austausch mit den späteren Nutzerinnen und Nutzern. Auch der Verband Lohnunternehmer/Association Agro-entrepreneurs ist im Fachausschuss von digiFLUX vertreten und bringt dort die Anliegen der Branche ein. Bei der Programmierung der Software können die Nutzerinnen und Nutzer ebenfalls mitreden und so eine benutzerfreundliche Bedienung von digiFLUX sicherstellen.

Mehrere Möglichkeiten

Es gibt drei Varianten, um die Mitteilungspflicht mit digiFLUX zu erfüllen. Erstens die manuelle Dateneingabe: Dieser Zugang eignet sich für kleine Unternehmen oder Einzelpersonen ohne eigene Softwarelösung. Zweitens via Datenimport: Lohnunternehmen können ihre Lieferungen und Anwendungen als Datei exportieren und in digiFLUX hochladen. Und drittens via Schnittstelle: digiFLUX lässt sich einfach mit diversen Softwarelösungen verbinden. Vom Verband wurde beispielsweise das Produkt Agrarmonitor mehrfach genannt. Die dort erfassten Daten könnten automatisch an digiFLUX übermittelt werden.
Vor allem bei der Erfassung via Schnittstelle bleibt der Aufwand überschaubar. Und die Kundinnen und Kunden haben jederzeit den Überblick, welche Produkte und Mengen auf ihren Betrieben eingesetzt werden.

Übersicht: Was wann auf digiFLUX gemeldet werden muss. Meldepflichtig ist der Abgeber. Quelle: BLW

 

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